Allgemeine Geschäftsbedingungen der 4D Elements UG (Haftungsbeschränkt)

 

 

§1 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

 

1.      Die 4D Elements UG (nachfolgend: „4D Elements“) fertigt für ihre Kunden mit Hilfe innovativer 3D-Druck-Techniken anhand eines vom Kunden übermittelten 3D CAD-Modells individuelle, kundenspezifische Prototypen und Produktionsteile in kleinen bis mittelgroßen Serien (nachfolgend: „Produkt/e“) an und tritt als Entwicklungs- und Konstruktionsdienstleister und technischer Berater für ihre Kunden auf.

 

2.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge Anwendung, die 4D Elements mit ihren Kunden über die Herstellung, Lieferung, Entwicklung und Konstruktion der Produkte schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Verträge oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 4D Elements erkennt entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, 4D Elements hat ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart.

 

3.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für den Fall, dass 4D Elements in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos eine Bestellung annimmt oder eine Lieferung ausführen sollte.

 

4.      Sämtliche Verträge bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für etwaige Zusatz- und Nebenvereinbarungen.


 §2 Vertragsschluss und Gegenstand der Lieferung

 

1.      Alle Angebote von 4D Elements sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von 4D Elements zustande. Dabei ist der Kunde an seine Bestellung für einen Zeitraum von 30 Tagen gebunden.

 

 

2.      Für den Umfang der Leistung ist die Auftragsbestätigung von 4D Elements maßgebend.

 

3.      Sofern nicht ausdrücklich per Konstruktions- oder Entwicklungsauftrag beauftragt, ist der Kunde alleine verantwortlich für die Erstellung des 3D CAD Modells; die hierfür notwendige Software wird nicht von 4D Elements zur Verfügung gestellt.

 

4.      Konstruktions- und Formänderungen des Produkts bleiben vorbehalten, sofern diese nicht die mit dem Kunden verbindlich vereinbarte Sollbeschaffenheit des Produkts betreffen und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

Soweit mit dem Kunden die Sollbeschaffenheit des Produkts verbindlich vereinbart wurde, bleiben Änderungen durch 4D Elements zulässig, soweit sie aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften erfolgen und dem Kunden zumutbar sind. Im Falle der Unzumutbarkeit steht dem Kunden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§3 Kein gesetzliches Widerrufsrecht

 

4D Elements fertigt die von dem Kunden bestellten Produkte individuell nach dessen Wünschen und Vorgaben. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB besteht daher nicht.


 §4 Preise; Zahlungsbedingungen

 

1.      Die zwischen 4D Elements und dem Kunden vereinbarten Preise gelten nur für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Etwaige Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.


 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise für die Produkte in Euro ab Werk ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport. In diesem Fall werden diese Kosten wie auch etwaige Zölle, Steuern, Gebühren oder ähnliche Abgaben, soweit 4D Elements diese zu tragen hat, gesondert berechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

1.      Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Kunden per Zahlungsdienstleister, Direktüberweisung oder Kreditkarte per Vorkasse. Ein längeres Zahlungsziel kann – soweit eine positiv ausgefallene Bonitätsprüfung zugrunde gelegt werden kann- mit 30 (dreißig) Tagen netto gewährt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei 4D Elements maßgebend.

 

2.      Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, und ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, unbeschadet der weiteren Rechte von 4D Elements, Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die fälligen Zahlungsansprüche zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, betragen die Verzugszinsen hiervon abweichend 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 

3.      Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 4D Elements anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4.      4D Elements ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen, fälligen Forderungen von 4D Elements durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, einschließlich derjenigen aus anderen Einzelaufträgen, soweit diese auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, nach 4D Elements pflichtgemäßem Ermessen gefährdet wird.

 

5.      Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und ausschließlich an 4D Elements zu leisten.


 §5 Lieferung und Lieferzeit

 

1.      Der Beginn der Lieferzeit setzt die endgültige Klärung aller technischen Fragen mit dem Kunden sowie die Beibringung aller vom Kunden etwaig zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben bzw. beizustellenden Materialien in der erforderlichen Qualität und Menge und den Eingang der Zahlung sofern nach §4 Abs. 2 ausdrücklich nicht anders vereinbart voraus. Kommt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von Unterlagen, Informationen oder Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen eigenen Lasten. Eine Behinderungsanzeige von 4D Elements ist nicht erforderlich.

 

2.      Für die Lieferfristen ist die Auftragsbestätigung von 4D Elements maßgebend. Darin enthaltene Fristen oder Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, soweit dort ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist oder 4D Elements eine Frist oder einen Termin gesondert schriftlich oder per E-Mail als ausdrücklich verbindlich bestätigt hat. Von 4D Elements ansonsten in Aussicht gestellte Fristen und Termine sind unverbindlich. Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl 4D Elements diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um den für die Bewältigung des zusätzlichen Aufwandes nötigen Zeitraum.

 

3.      Wenn 4D Elements Frachtkosten erhebt, werden Teile FCA (Incoterms 2020) in den Einrichtungen des Verkäufers versandt und das Eigentum geht zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung an den Spediteur auf den Käufer über. Alle Prepaid-Teile werden gemäß DAP (Incoterms 2020) versendet, und das Eigentum geht mit der Lieferung am Bestimmungsort des Käufers auf den Käufer über.

 

1.      Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn 4D Elements das jeweilige Produkt bis zu ihrem Ablauf am betreffenden Produktionsstandort an die Transportperson übergegen hat und die Verladung erfolgt ist.

 

4D Elements ist dazu berechtigt, die Übergabe an die Transportperson abzulehnen, wenn eine Ladungssicherung gemäß der jeweils einschlägigen VDI-Richtlinien zur Ladungssicherheit aufgrund des Zustandes des von der Transportperson bereitgestellten Transportfahrzeugs nicht gewährleistet werden kann oder wenn das Transportfahrzeug nach dem pflichtgemäßem Ermessen von 4D Elements nicht den Anforderungen genügt, die nach der StVZO bzw. den jeweils einschlägigen, nationalen Vorschriften erfüllt sein müssen, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr betrieben werden darf. Lehnt 4D Elements die Übergabe an die Transportperson aus den vorgenannten Gründen ab, gelten die Regelungen des § 6 Abs. 2 und 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

 

1.      Angemessene Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig, wenn und soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung des übrigen Teils sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen.

 

2.      Sofern 4D Elements mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug gerät oder 4D Elements eine Lieferung bzw. Leistung unmöglich wird, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4D Elements haftet im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit nur nach Maßgabe der Regelungen in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

3.      Ereignisse höherer Gewalt berechtigen 4D Elements, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Naturkatastrophen, Streik, Pandemien, Aussperrung, politische Unruhen oder andere unvorhergesehene Umstände gleich, die 4D Elements die rechtzeitige Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen bei einem Unterlieferanten oder Dienstleister von 4D Elements eintreten. Dies gilt auch dann, wenn sich 4D Elements zu diesem Zeitpunkt in Verzug befindet. 4D Elements wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieses § 5 Abs. 7 auftritt. Der Kunde kann 4D Elements auffordern, innerhalb von 6 (sechs) Wochen zu erklären, ob 4D Elements im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wird. Erklärt sich 4D Elements innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

 

§6 Verpackung, Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware durch den Kunden

1.      Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wählt 4D Elements die Art der Verpackung nach freiem Ermessen.

 

2.      Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Auslieferung des jeweiligen Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder der zur Ausführung durch den Kunden bestimmten Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit dem Erhalt des jeweiligen Produkts durch den Kunden auf diesen über.

 

3.      Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, kommt er darüber hinaus in Annahmeverzug, wenn 4D Elements ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, der Kunde aber eine Übernahme des jeweiligen Produkts zum genannten Termin ablehnt oder die Ware zum genannten Termin nicht abholt bzw. nicht von einer Transportperson abholen lässt.

 

4.      Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist 4D Elements berechtigt, den 4D Elements hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen von ihm ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist 4D Elements zudem berechtigt, anderweitig über das Produkt zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

5.      Die Produkte werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§7 Nutzungs- und Schutzrechte

 

1.      4D Elements behält sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an allen dem Kunden ggf. zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Illustrationen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorhergesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung von 4D Elements nicht zugänglich gemacht werden. Das Eigentum an einer ggf. vertragsgegenständlichen Konstruktion geht erst mit vollständiger Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber an diesen über.

 

2.      4D Elements behält darüber hinaus alle Rechte, insbesondere das Eigentum, an der/den im Rahmen der Herstellung oder Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzten Software, Werkzeugen, Formteilen, Technologien, Fertigungstechniken, Prozessen sowie sonstigen Arbeitsweisen, einschließlich des hierfür erforderlichen Know-Hows. Dies gilt insbesondere auch für solche Werkzeuge, Formteile, Technologien, etc., die speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelt oder adaptiert worden sind. Der Kunde erwirbt an diesen Werkzeugen, Formteilen, Technologien, etc. keine Rechte. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Kosten für die Herstellung der Werkzeuge übernimmt. 4D Elements wird speziell zur Erfüllung eines bestimmten Kundenauftrags entwickelte oder adaptierte Werkzeuge, Formteile, Technologien etc. allerdings nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Erfüllung von Aufträgen anderer Kunden einsetzen.

 

3.      Der Kunde behält alle Rechte an dem von ihm übermittelten 3D CAD Modell. 4D Elements wird dieses ausschließlich zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Produkts verwenden. Unberührt bleibt das Recht von 4D Elements, ähnliche Produkte für andere Kunden nach Maßgabe der jeweiligen 3D CAD Modelle bzw. sonstigen Vorgaben dieser Kunden zu entwickeln.

 

4.      Sollten sich bei der Abwicklung der vertragsgegenständlichen Arbeiten schutzfähige Konstruktionen ergeben, so wird 4D Elements die Erfindung seines oder seiner Arbeitnehmer(s) dem Auftraggeber unverzüglich melden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit dem Tage der Meldung, zu erklären, ob er die gemeldete Erfindung zum Patent und / oder Gebrauchsmuster anmelden will. Meldet der Auftraggeber die Erfindung an, verpflichtet er sich, weiteren Kunden von 4D Elements Nutzungsrechte gegen Lizenzgebühren einzuräumen. Äußert sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so kann 4D Elements über diese Erfindung frei verfügen. Soweit Erfindungen ausschließlich in den gegenwärtigen Produktionsbereich des Auftraggebers fallen, wird 4D Elements die ihm aus diesen Erfindungen zustehenden Rechte an den Auftraggeber abtreten; Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber sich verpflichtet, diese abzutretenden Rechte auszuüben. Anderenfalls erhält der Auftraggeber ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an der Erfindung und 4D Elements ist berechtigt, gegenüber dem Patentamt Lizenzbereitschaft zu erklären. Gleichgültig, ob der Auftraggeber oder 4D Elements Schutzrechte erwirkt, hat er über 4D Elements an den oder die Erfinder, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend seines Nutzens eine Vergütung für die Nutzung des Schutzrechtes zu zahlen. Bei der Festlegung der Vergütung gelten die „Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst“, mit der Maßgabe, dass dann erst Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, wenn gültige Schutzrechte erwirkt worden sind.

 

3.                  Sollte einer der Vertragspartner beabsichtigen, ein aufgrund der vertragsgegenständlichen Arbeiten erworbenes Schutzrecht fallen zu lassen, so hat er dies dem anderen Vertragspartner rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Sollte der andere Vertragspartner sich nicht innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung zur Übernahme des Schutzrechtes auf eigene Kosten bereit erklären, ist der jeweilige Schutzrechtsinhaber berechtigt, das Schutzrecht unter Berücksichtigung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen fallen zu lassen.

 

 

 

§8 Dienstleistung – Konstruktion, Entwicklung und technische Beratung

 

1.      Dem Angebot liegt eine Aufgabenstellung, wenn möglich in schriftlicher Form durch den Auftraggeber erstellt, zu Grunde. Es beinhaltet den Preis für die zu erbringende Leistung, den Zeitraum der Leistungserbringung sowie den Umfang der zu erbringenden Daten.

 

2.                  Ändern sich wesentliche Sachverhalte des Auftrages während der Bearbeitung, so ist dies der jeweils anderen Seite schriftlich mitzuteilen. Durch den Auftragnehmer werden dann, falls notwendig, die gemachten Angebote überarbeitet und preislich neu kalkuliert, sowie ein neuer Liefertermin genannt. Die Änderungen gelten dann als vereinbart, wenn die schriftliche Bestätigung durch die vertragschließenden Seiten erfolgt ist. Bis zur Annahme des Vertragsnachtrags ruht die Bearbeitung des Auftrages.

 

3.                  Mit Übergabe der Daten und Leistungen gemäß Leistungsangebot an den Auftraggeber gilt der Auftrag als erfüllt.

 

4.                  Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte sind ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche des Auftraggebers sind unstrittig, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

 

5.                  Ist eine weitere Betreuung des Projektes im Anschluss an die Konstruktion bis zur Realisierung gewünscht, so erfolgt die Abrechnung entsprechend den hierfür notwendigen Aufwendungen (Arbeitszeitkosten, Fahrtkosten, etc.).

 

6.                  Der Auftrag wird in den Räumlichkeiten von 4D Elements bearbeitet. Die teilweise Ausführung im Betrieb des Auftraggebers kann vereinbart werden. Anfallende Kosten für An- und Abreise sowie Übernachtungen werden in diesem Fall dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

7.                 Die Durchführung von vereinbarten Arbeiten oder Teilen davon durch freie Mitarbeiter bleibt vorbehalten. 4D Elements verpflichtet sich, diese freien Mitarbeiter ggf. im gleichen Umfang an Geheimhaltungspflichten zu binden, wie sich 4D Elements gegenüber dem Auftraggeber hierzu verpflichtet.

 

8.                  Für die Bearbeitung des Auftrages durch den Auftraggeber übergebene Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers. Er trägt auch die Verantwortung für die Urheberrechte an diesen Daten. Die Daten müssen frei von Patenten, Lizenzen, Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sein. Erfolgen Lieferungen nach Anweisungen, Zeichnungen, Vorlagen und sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, 4D Elements von allen Ansprüchen des Dritten sowie allen Ansprüchen, die infolge einer etwaigen Rechtsverteidigung entstehen, freizustellen.

 

9.                 Der Auftraggeber gibt 4D Elements präzise Richtlinien, insbesondere über geforderte oder gewünschte Eigenschaften des Auftragsgegenstandes.

 

10.             4D Elements erstellt unter Berücksichtigung von §8 Abs. 9 Entwürfe, die vom Auftraggeber innerhalb der mit Übersendung der Vorentwürfe genannten Frist zu überprüfen sind. Die Anerkennung dieser Entwürfe durch den Auftraggeber erfolgt durch rechtsverbindliche Unterschrift auf einer Kopie des Entwurfs, die dann 4D Elements überlassen wird, oder schriftlich mit Bezug auf Revisionsstand und Datum des Entwurfs. Sich aus dieser Prüfung ergebende notwendige Änderungen am Entwurf sind schriftlich mitzuteilen. Während der Prüfung der Entwurfsdokumente ruht die Bearbeitung des Auftrages. Verzögerungen bei der Prüfung der Entwürfe gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

11.             4D Elements konstruiert unter Zugrundelegung von §8 Abs. 10 das vereinbarte Projekt. Die Vorlage der Konstruktionsentwürfe in bestimmten Konstruktionsstadien kann durch den Auftraggeber jederzeit verlangt werden. Als schriftliche Vereinbarung in diesem Sinne gelten auch von 4D Elements angefertigte Besprechungsberichte, sofern diese dem Auftraggeber unverzüglich übersandt werden. Der Auftraggeber kann einem Besprechungsbericht innerhalb einer Woche nach Erhalt widersprechen, ansonsten gilt der Besprechungsbericht als angenommen.

 

12.             Wird die Einbeziehung von Normen und Richtlinien gefordert, die über die des allgemeinen Maschinenbaus hinausgehen, muss das vor Erstellung des Leistungsangebotes 4D Elements bekannt begeben werden. Anzuwendende Werksnormunterlagen des Auftraggebers sind 4D Elements vor Erstellung des Angebots unaufgefordert und vollständig, leihweise oder dauerhaft zu überlassen. Die Rückgabe geliehener Unterlagen erfolgt nach Erfüllung des Vertrages oder Ablehnung des Angebotes. Liegt keine Werknorm vor oder ist dieselbe unvollständig, so gilt die Berücksichtigung der DIN-Norm als vereinbart.

 

13.             Werden durch den Auftraggeber bei Vertragsabschluss keine bestimmten Kaufteile und Lieferanten derselben festgelegt, so werden diese durch den Auftragnehmer bestimmt. Nachträglich Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

14.             Sofern FEM-/ CFD-Berechnungen oder topologische Optimierungsanalysen von 4D Elements zur Bearbeitung eines Auftrags eingesetzt werden, gilt: Die Berechnungen und/oder Analysen sind numerische Näherungsverfahren und bedeutet stets eine vereinfachte Betrachtung der realen Verhältnisse. Die Auslegung und Dimensionierung von Bauteilen, Geräten, Maschinen und Anlagen mittels FEM-/CFD-/ Topologieanalyse ist theoretischer Natur und nur in den Grenzen der verwendeten Software und berücksichtigten Eingangsdaten möglich. Die von 4D Elements erzeugten Ergebnisse der Analysen sind als Teil des Konstruktionsprozesses zu sehen und müssen bei Bedarf durch andere Methoden, wie z. B. Versuche, verifiziert werden. Dies gilt insbesondere bei sicherheitsrelevanten Bauteilen. Die Kosten dieser Prüfungen werden nicht von 4D Elements übernommen, es sei denn es besteht eine schriftliche Nebenvereinbarung.

 

 

§9 Gewährleistung

 

1.      Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen seine Mängelansprüche voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In diesem Fall muss der Kunde jedwede Mängelrüge 4D Elements gegenüber schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels erklären, damit 4D Elements eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. Insbesondere hat der Kunde hierzu die gelieferte Ware unmittelbar nach Eintreffen auf Transportschäden zu untersuchen und hierbei festgestellte Schäden schriftlich auf dem Frachtbrief zu vermerken, diese Rüge von der Transportperson gegenzeichnen zu lassen sowie 4D Elements hierüber schriftlich zu informieren.

 

2.      4D Elements übernimmt abseits einer vertraglich vereinbarten Konstruktionsdienstleistung keine Verantwortung für das Design oder die Geeignetheit des von dem Kunden gewünschten Produkts zu einem bestimmten Zweck. Die Designverantwortung wie auch das Verwendungsrisiko liegen dann ausschließlich beim Kunden. Insbesondere ist 4D Elements abseits einer vertraglich vereinbarten Konstruktionsdienstleistung nicht dazu verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten 3D CAD-Modelle oder sonstigen Daten und Angaben des Kunden im Hinblick auf das zu fertigende Produkt auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu prüfen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Geeignetheit der von dem Kunden ausgewählten Materialien für das Produkt.

4D Elements übernimmt darüber hinaus keine Verantwortung dafür, dass das Produkt in der von dem Kunden gewünschten Form, einschließlich dessen Material, etwaige, im Einzelfall einschlägige regulatorische Anforderungen erfüllt bzw. marktfähig ist.

2.                  Die Haftung in Fällen der Gewährleistungspflicht ist begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Die Begrenzung gilt für die Summe aller dem Auftrag zuzurechnenden Schadensfälle. Außerhalb der Gewährleistung haftet 4D Elements nur für typische bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden, soweit sie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, wie beispielsweise aus Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder deliktischer Haftung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des von 4D Elements oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

 

3.                  Es gelten die zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses geltenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Beanstandungen sind 4D Elements innerhalb von zehn Werktagen schriftlich anzuzeigen.

 

4.                  Die Haftung von 4D Elements erstreckt sich nur auf die von 4D Elements erbrachte Leistung. Eine Haftung für Verluste, die durch den Einsatz und Gebrauch der gelieferten Daten und Produkte entstehen, wie z.B. Gewinnverluste, Produktionsausfälle, Sachschäden etc., wird nicht übernommen. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

 

4D Elements übernimmt des Weiteren keine Verantwortung für die Mangelfreiheit und Geeignetheit von seitens des Kunden beigestellter Materialien für die Herstellung des gewünschten Produkts. Insbesondere ist 4D Elements nicht dazu verpflichtet, vom Kunden beigestellte Materialien auf etwaige Mangelhaftigkeit zu untersuchen.

 

4D Elements übernimmt schließlich ebenfalls keine Verantwortung dafür, dass das nach dem 3D CAD Modell bzw. sonstigen Vorgaben des Kunden hergestellte Produkt Rechte Dritter, insbesondere geistigen Eigentumsrechte wie Urheber-, Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmusterrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt.

 

1.      Soweit ein Mangel an Produkten oder Leistungen vorliegt, ist 4D Elements nach zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, der Kunde hat 4D Elements Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dabei hat 4D Elements die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes zu tragen. 


 Eine Ersatzlieferung durch 4D Elements setzt schließlich voraus, dass der Käufer das mangelhafte Produkt Zug-um-Zug an 4D Elements zurückgewährt und – soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist – Wertersatz für gezogene Nutzungen leistet.

 

1.      Ist 4D Elements zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verweigert 4D Elements diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die 4D Elements zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen endgültig fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Im Falle eines Rücktritts ist 4D Elements zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des mangelhaften Produkts und Zahlung von Wertersatz für gezogene Nutzungen seitens des Kunden verpflichtet.

 

2.      Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Mängeln der Ware ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen der Kunde zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, von 4D Elements zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung, Änderung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat. Der Kunde ist bei Lieferung mangelhafter Produkte oder bei Teillieferungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch soweit sie durch verspätete Nachbesserung entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.

 

2.                  Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

 

3.                  Weitergehende oder andere als die hier in Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen 4D Elements und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

1.      Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat der Kunde das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), gilt abweichend von den vorstehenden Regelungen Folgendes: Musste der Kunde das Produkt aufgrund eines Mangels, der bereits bei Gefahrübergang von 4D Elements auf den Kunden vorgelegen hat, vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher infolge dessen den Kaufpreis gemindert, so kann der Kunde nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. In diesem Fall bedarf es der für die Mängelansprüche des Kunden wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht. Im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

 

2.                  Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von 4D Elements entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  

1.      Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Produkt nach Lieferung modifiziert oder durch Dritte modifizieren lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Modifizierung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Es wird insbesondere keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

 

·         unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch;

·         ungeeignete Betriebsbedingungen;

·         fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Nutzung durch den Kunden oder Dritte.

 

2.      Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts ein Jahr ab Gefahrübergang. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln des Produkts hiervon abweichend zwei Jahre ab Gefahrübergang.


 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und hat er das Produkt an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB weiterverkauft („Verbrauchsgüterkauf“), richtet sich die Verjährung der vorgenannten Ansprüche des Kunden, welcher von dem Verbraucher wegen eines Mangels des Produkts in Anspruch genommen wird, der bereits bei Gefahrübergang von 4D Elements auf den Kunden vorgelegen hat, einschließlich des Anspruchs auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB, nach den gesetzlichen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs.

 

Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Mängeln des Produkts beruhen, gilt die nachfolgende Regelung des § 10 Abs. 11.


 §10 Schadensersatz

 

1.      4D Elements haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe dieses § 10. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.

 

2.      Darüber hinaus haftet 4D Elements

 

·         für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;

·         für Schäden, die von ihren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten verursacht wurden.

 

Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

 

1.      Soweit der Kunde kein Endkunde ist, ist die Haftung von 4D Elements nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 10 ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Kunde nach besten Kräften bemüht sein, mit seinen Abnehmern selbst Haftungsbeschränkungen soweit rechtlich zulässig – auch zu Gunsten von 4D Elements – zu vereinbaren.

 

2.      Im Rahmen der Haftung nach dem vorstehenden Abs. 3 dieses § 10 sind außerdem mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

 

3.      Soweit 4D Elements technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht ausdrücklich zu dem von 4D Elements geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

4.      Der Kunde wird 4D Elements, falls er 4D Elements nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat 4D Elements Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben.

 

5.      Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in § 9 Abs. 2 und 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

 

6.      Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten beträgt ein Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

 

Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für solche, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten im Sinne des Abs. 3 dieses § 10 der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von 4D Elements verursacht wurden, gilt abweichend hiervon die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

§11 Freistellung

 

Sollten Dritte aufgrund der Nutzung des Produkts durch den Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten gegenüber 4D Elements geltend machen, welche nicht durch Verschulden seitens 4D Elements entstanden sind, ist der Kunde verpflichtet, 4D Elements von allen hieraus resultierenden Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen und 4D Elements bei der Abwehr solcher Ansprüche tatkräftig zu unterstützen. Zudem ist 4D Elements berechtigt, von dem Kunden Erstattung des 4D Elements insoweit entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

 

§12 Vom Kunden beigestellte Materialien

 

1.      Vom Kunden vereinbarungsgemäß für die Herstellung des Produkts beizustellende Materialien hat der Kunde rechtzeitig und kostenfrei in der erforderlichen Qualität und Menge (unter Berücksichtigung hinreichender Toleranzen für Ausschüsse und Abfälle, die im Rahmen des Fertigungsprozesses anfallen können) an 4D Elements zu liefern. 4D Elements ist nicht dazu verpflichtet, Ausschüsse bzw. Abfälle gleich welcher Art des von dem Kunden beigestellten Materials an diesen zurückzugeben. Dasselbe gilt für Kleinstmengen nicht aufgebrauchten Materials des Kunden.

 

2.      Nimmt der Kunde Restmengen des von ihm beigestellten Materials trotz Aufforderung von 4D Elements nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück, ist 4D Elements berechtigt, die Restmengen im eigenen Ermessen zu vernichten.

 

§13 Verbotene Zwecke

 

Der Kunde bestätigt und versichert, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Konstruktionen nicht dazu gedacht sind bzw. dazu dienen sollen, zu verbotenen Zwecken verwendet zu werden. Der Kunde bestätigt und versichert insbesondere, dass die von ihm übermittelten 3D CAD Modelle oder angefragten Konstruktionen keine Produkte hervorbringen, die unter ein Waffengesetz fallen bzw. als Waffe oder Teile zur Herstellung von Waffen geeignet sind.

 

§14 Eigentumsvorbehalt

 

Das jeweilige Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, das Eigentum von 4D Elements. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von 4D Elements in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

 

§15 Datenschutz


 4D Elements erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung. Nähere Informationen über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten von Kunden enthält unsere Datenschutzerklärung.

 

§16 Gerichtsstand; Erfüllungsort


 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von 4D Elements. 4D Elements ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

 

§17 Anwendbares Recht


 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen bzw. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

§18 Schlussbestimmungen

 

1.      Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, dass Willenserklärungen bzw. Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, wird die Schriftform auch durch Verwendung der Textform, d.h. per Telefax oder per E-Mail, gewahrt.

 

2.      Die Inhalte des jeweiligen Vertrags werden von 4D Elements gespeichert und können vom Kunden jederzeit in dessen Kunden-Account eingesehen werden.

 

3.      Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

4.      Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. In diesem Falle werden die Parteien die unwirksame Bestimmung in gemeinsamer Abstimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsschluss gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.